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Viamedi Healthcare GmbH
Hagedornstraße 22
33790 Halle / Westfalen

Tel: +49 5201 85636-30
Fax: +49 5201 85636-29

Email: info@viamedi.de
Web: www.viamedi.de

Geschäftsführer: Alp Niseoglu
Amtsgericht Halle/Westfalen
HRB 10491
USt-IdNr: DE307912466

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A l l g e m e i n e   G e s c h ä f t s b e d i n g u n g e n

A. Allgemeine Bedingungen

I. Geltung

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Viamedi Healthcare GmbH (nachfolgend VHC) gelten für alle Lieferungen, Entwicklungen, Leistungen und Angebote der VHC. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die eine Gesellschaft der VHC mit ihrem Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“) über die von VHC angebotenen Lieferungen, Entwicklungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für zukünftige Lieferungen, Entwicklungen und Leistungen; auch wenn dies nicht nochmals gesondert vereinbart wird. Widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verkaufs-, Liefer- oder Entwicklungsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung; auch wenn VHC diesen nicht ausdrücklich im Vorhinein widerspricht. Widersprechende Verkaufs-, Liefer- oder Entwicklungsbedingungen des Auftraggebers gelten auch nicht, wenn VHC auf ein Angebot oder sonstiges Schreiben des Auftraggebers Bezug nimmt, was diese Bedingungen enthält; eine Zustimmung ist mit der Bezugnahme nicht verbunden.

II. Vertragsschluss / Auftrags-Stornierung

Die gegenüber VHC erteilten Aufträge werden mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch VHC verbindlich, mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Bei Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber nach Zugang der Auftragsbestätigung durch VHC verpflichtet sich der Auftraggeber zu Kompensationszahlungen, sofern keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden: (1) 35% der Auftragssumme für zum Zeitpunkt der Stornierung noch nicht produzierter Ware des stornierten Auftrags; zuzüglich (2) 100% der Kosten für bereits bestellte Vorprodukte, bei Vorlage entsprechender Belege zur Unmöglichkeit der Stornierung ihres Einkaufs; (3) zuzüglich 100% der Auftragssumme für den Anteil der zum Zeitpunkt der Stornierung bereits produzierten Ware, (4) zuzüglich einer Aufwandspauschale für administrative Aufwendungen in Höhe von 500 €, (5) zuzüglich Kompensation für Entwicklungs-Aufwendungen im Falle eines stornierten Auftrags nach Entwicklung in Höhe von mindestens 5000 € je Artikel. Produktentwicklungen, die gegenüber einem Auftraggeber im Sinne eines nachfolgend beabsichtigten Lohnfertigungsauftrags von der Idee bis zur Marktreife von der VHC betreut werden, unterliegen dem gewerblichen Schutzrecht der VHC und Ihre Produktion ist an eine Lizenzvergabe durch die VHC an den Auftraggeber mit einer Laufzeit von 5 Jahren gebunden. Die Lizenzvergabe drückt aus, dass ein entsprechender Artikel als Ergebnis der Produktentwicklung durch die VHC für die Laufzeit der Lizenzvergabe ausschließlich von VHC dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden darf.

III. Angebot

Angebote von VHC verstehen sich freibleibend, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine Lieferverpflichtung tritt erst bei schriftlicher Auftragsbestätigung durch VHC ein (Vertragsschluss gem. Ziff. II.). Dem Angebot VHCs beigefügte Muster sind stets unverbindliche Ansichtsmuster, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Sollte im Angebot der Zusatz „wie gehabt“ verwendet werden, bezieht sich dieser ausschließlich auf die Beschaffenheit der Ware und nicht auf den Preis. Für den Auftragsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung von VHC maßgebend. Aufträge des Auftraggebers kann VHC innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Maßgeblich ist das Datum der Absendung der Auftragsbestätigung. Angebote von VHC über Liefergegenstände (z.B. definiert über Gewichte, Maße, Toleranzen oder technische Daten) können handelsübliche Abweichungen bei der Auslieferung aufweisen; diese Abweichungen sind zulässig und stehen nicht im Widerspruch zur vereinbarten Beschaffenheit.

IV. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist der Sitz von VHC. Der Kunde, der bei VHC die Lebensmittel oder Medizinprodukte bestellt/bezieht, ist für die Einhaltung nach aktueller Gesetzgebung der Bestimmungsländer verantwortlich.

V. Geheimhaltung und Urheberschutz

Sämtliche von VHC zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen, insbesondere Rezepturen, Ansichtsunterlagen, Muster etc. bleiben im Eigentum von VHC und sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten und Konkurrenzfirmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von VHC nicht zugänglich gemacht und nur in dem für sie bestimmten Umfang benutzt werden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen und Unterlagen, die bereits offenkundig sind (allgemein bekannt sind, zum Stand der Technik zählen etc.) und damit nicht mehr geheim oder schutzfähig sind. Wenn Offenkundigkeit einer Information später eintritt, erlischt die Verpflichtung insoweit ab diesem Zeitpunkt. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund, weiter, außer die Information ist inzwischen offenkundig, wofür der Auftraggeber die Beweislast trägt. Der Auftraggeber wird Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erhalten hat, nach Bekanntwerden der Offenkundigkeit, Kündigung oder Beendigung des Vertrages unverzüglich an VHC zurückgeben. Eventuell erstellte Dateien und sämtliche Kopien werden von sämtlichen Datenträgern gelöscht bzw. bei Verkörperung vernichtet.

VI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist Gütersloh, sofern das Gesetz nicht einen anderen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht.

VII. Anti-Korruption/Compliance

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen zur Bekämpfung der Korruption, des Wettbewerbs und des Kartellrechts. Insbesondere versichert er, dass er, seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen den Mitarbeitern der VHC oder diesen nahestehenden Personen keine unzulässigen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt.

VIII. Salvatorische Klausel

Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages über die Lieferung und/oder Entwicklung oder einer Auftragsbestätigung unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll dasjenige treten, was dem wirtschaftlichen Gehalt dieser Bestimmung so nah wie möglich kommt. Dies gilt entsprechend für etwaige Regelungslücken. Die Parteien werden, nachdem die Unwirksamkeit einer Bestimmung erkannt oder die Lücke im Vertrag festgestellt wurde, dasjenige, was anstelle dessen gelten soll, unverzüglich schriftlich niederlegen.

B. Besondere zusätzliche Bedingungen für Lieferungen

I. Preise / Zahlungsbedingungen / Rückvergütung

Es gelten die von VHC in der Auftragsbestätigung bestätigten Zahlungsbedingungen. Der Auftraggeber hat den in der Auftragsbestätigung genannten Preis zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Euro zu bezahlen. Preise verstehen sich exklusive Versand und Verpackung. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders geregelt, sind Rechnungen innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Auf den Rechnungsbetrag sind Verzugszinsen für die Dauer des Verzuges in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten, wobei es VHC freisteht, einen weiteren Schaden geltend zu machen. VHC behält sich vor, die Verzugszinsen auch zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsbeziehung in Rechnung zu stellen. Rückvergütungsvereinbarungen mit Auftraggebern: Diese sind strikt reguliert und sind nach einem einmaligen Zahlungsverzug des Auftraggebers hinfällig. VHC behält sich vor, auch bereits geleistete Rückvergütungen an den Auftraggeber für den Fall zurückzufordern, sollte bis zum dritten Folgejahr – im Anschluss an eine Rückvergütung – der Auftraggeber im Rahmen der fortlaufenden oder neu vereinbarten Rückvergütungsvereinbarung in einen Zahlungsverzug für von ihm bestellte Ware gegenüber der VHC geraten. Eine Verpflichtung zur Entgegennahme von bargeldlosen Zahlungsmitteln (Wechsel und Schecks) besteht nicht. Wechsel und Schecks werden, falls VHC sie annimmt, nur erfüllungshalber entgegengenommen. Erst durch vollständige Gutschrift der Rechnungsbeträge auf dem Konto von VHC nach Einlösung des Schecks oder Wechsels wird die Kaufpreisschuld getilgt. Alle mit der Einlösung von Wechseln und Schecks in Zusammenhang stehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Reichen geleistete Zahlungen nicht aus, um die Hauptforderung, Zinsen und Kosten zu decken, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Während des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist VHC berechtigt Lieferungen zurückzubehalten und ist nicht verpflichtet diese Lieferungen auszuführen und Liefertermine einzuhalten. Die Aufrechnung des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber ist nur mit und aufgrund von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig. VHC ist berechtigt, Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Auftraggebers abhängig zu machen, wenn nach Abgabe der Auftragsbestätigung Umstände VHC bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Zahlung von Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

II. Lieferungsumfang / Lieferfrist / Kundenbeistellung

Der Lieferungsumfang ist in der Auftragsbestätigung von VHC festgelegt. VHC ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart wird. Über Teillieferungen kann VHC Teilrechnungen ausstellen, die jeweils fristgemäß zu bezahlen sind. In Angeboten von VHC sind Lieferfristen grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, ein verbindlicher Liefertermin wurde bereits mit dem Angebot vereinbart. Bei der Versendung beziehen sich vereinbarte Lieferfristen und -termine stets auf die Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit der Versendung beauftragten Dritten (“Lieferant”). Für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Verzögerungen haftet VHC nicht, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, insbesondere Betriebsstörungen aller Art inklusive Pandemie-bedingter, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Wirtschaftssanktionen, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, verursacht worden sind, die VHC nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse VHC die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist, kann VHC vom Kaufvertrag zurücktreten. Sind die Hindernisse vorübergehender Dauer, verlängern sich Lieferfristen und Termine entsprechend dem Zeitraum der Behinderung und unter Hinzurechnung einer weiteren Woche nach dem Ende der Behinderung. Ist dem Auftraggeber die Abnahme der Lieferung in Folge der Verzögerung unzumutbar geworden, kann er durch unverzügliche, schriftliche Erklärung gegenüber VHC vom Kaufvertrag zurücktreten. Werkzeuge, die für die Herstellung der gelieferten Waren und Produkte (“Waren”) bzw. der Verpackung von VHC angeboten, angeschafft und geliefert werden, verbleiben auch bei teilweiser oder vollständiger Bezahlung der Anschaffungskosten im Eigentum von VHC. Dies gilt, vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziff. B.VII., nicht, wenn der Kaufvertrag auf den Kauf dieser Werkzeuge gerichtet ist. Stellt der Auftraggeber Rohstoffe oder Roh- und Verpackungsmaterialien für einen Auftrag bereit (Kundenbeistellung), fordert VHC den Auftraggeber mit der Auftragsbestätigung auf, diese Materialien zu einem festgelegten Ort und Termin anzuliefern. Die Anlieferung erfolgt DDP (Incoterms 2010). Für die ordentliche und rechtzeitige Anlieferung hat der Auftraggeber Sorge zu tragen; Verzögerungen und Schäden durch nicht termingerechte oder sachgemäße Anlieferungen hat VHC nicht zu vertreten. Materialien, die der Auftraggeber anliefert, werden von VHC einer Sichtprüfung unterzogen; für Abweichungen der Beschaffenheit oder Menge haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber haftet für Schäden und Folgeschäden gegenüber VHC, die sich daraus ergeben, dass vom Auftraggeber beigestellte Materialien mangelhaft sind und sich dies auf das Endprodukt oder Einrichtungen von VHC oder mit VHC verbundenen Unternehmen auswirkt, beispielsweise für Produktionsausfälle und daraus entstehende Zusatzkosten. Stellt der Auftraggeber Rohstoffe bei, gewährleistet VHC eine Ausbeute von 90%. Bei einer geringeren Ausbeute erstattet VHC, auf schriftlichen Nachweis und schriftliche Aufforderung des Auftraggebers, die Kosten im Umfang der Differenz der tatsächlichen Ausbeute zur 90%-Ausbeute. Lieferfristen von VHC beginnen nicht zu laufen, bevor der Auftraggeber alle für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Rohstoffe und/oder Roh- und Verpackungsmaterialien bei VHC ordnungsgemäß beigestellt hat.

III. Versand

Lieferungen von VHC sind stets EXW (Incoterms 2010). Die Gefahr geht auf den Auftraggeber mit der Zurverfügungstellung der Waren zur Abholung über. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen richtet sich nach dem Sitz des ausliefernden Werks (vgl. Ziff. A. IV.). Die Verpackung, sowie, sollte eine abweichende Lieferbedingung als EXW (Incoterms 2010) vereinbart sein, die Versandart, sowie Auswahl des Lieferanten obliegt allein VHC. Sofern nicht anders mit dem Auftraggeber vereinbart, erfolgt der Transport temperaturgeführt, entsprechend der für die Ware ausgewiesenen Lagerbedingungen. Die Kosten für Versand und Verpackung trägt der Auftraggeber. VHC ist nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Wünscht der Auftraggeber den Abschluss einer Transportversicherung durch VHC, hat er dies VHC unter Übernahme der Kosten der Versicherung zu erklären. Ohne anderweitige Weisung des Auftraggebers kann VHC Art, Umfang und Ausmaß der abzuschließenden Transportversicherung nach billigem Ermessen bestimmen. Verzögert sich die Übergabe der Waren an den Lieferanten in Folge eines Umstandes aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung bei VHC versandbereit ist und VHC dies dem Auftraggeber anzeigt. Die Gefahr geht spätestens dann auf den Auftraggeber über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Lagerkosten werden pauschal mit 0,5 % des Auftragswertes je Woche der zusätzlichen Lagerung berechnet; der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten bleibt den Parteien vorbehalten.

IV. Prüfung und Abnahme

Waren von VHC sind sofort nach Eintreffen durch den Auftraggeber in geeigneten Räumen gemäß den von VHC vorgegebenen Lagerbedingungen aufzubewahren und unverzüglich – spätestens 7 Tage nach Eintreffen – hinsichtlich Mängel zu prüfen. Verluste, Mängel und sonstige Beanstandungen hat der Auftraggeber unverzüglich und vor einer etwaigen Weiterlieferung an Dritte VHC schriftlich anzuzeigen. Im Falle von versteckten Mängeln gilt diese Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mängel für den Auftraggeber erstmals erkennbar wurden.

V. Gewährleistung und Herstellerregress

Weisen die gelieferten Waren zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges die vereinbarte Beschaffenheit nicht auf, hat der Auftraggeber VHC dies unverzüglich anzuzeigen und zu rügen; es gelten die Fristen nach Ziffer IV. VHC ist auf die Rüge des Auftraggebers nach eigener Wahl berechtigt, durch Nachbesserung oder Nachlieferung Gewährleistung zu erbringen. Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen (unmöglich, unzumutbar, Verweigerung oder unangemessene Verzögerung), kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Kosten der Mängelbeseitigung, einschließlich der Rückführung der Ware an den Bestimmungsort gehen zu Lasten von VHC, sofern die Nach- oder Ersatzlieferung an den ursprünglich vereinbarten Bestimmungsort zu erfolgen hat. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt ausschließlich Ziff. VI. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs (vgl. Ziff. B. III. 1.). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen VHC bestehen nur insoweit als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

VI. Haftung und Schadensersatz

VHC haftet dem Auftraggeber für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund und soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, allein nach Maßgabe dieser Ziffer VI. Bei einfacher Fahrlässigkeit von VHC, seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet VHC nicht, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Vertragswesentlich sind Verpflichtungen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen. Die Haftung von VHC ist in diesen Fällen jedoch begrenzt auf die bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehenen oder bei üblicher Sorgfalt voraussehbaren Schäden. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die in Folge einer mangelhaften Lieferung entstehen, sind nur ersatzfähig, soweit diese Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der gelieferten Ware typischerweise zu erwarten sind. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkungen gelten zugleich für Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen von VHC. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkung gelten bei einer gemeinsamen Haftung auch im Innenverhältnis der Parteien. Dieser Haftungsausschluss und diese Haftungsbeschränkung gelten nicht für vorsätzliches Handeln, garantierte Beschaffenheitsmerkmale und die Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder für eine Haftung bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

VII. Eigentumsvorbehalt

VHC behält sich bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum an allen gelieferten Waren aus dem Vertragsverhältnis (Vorbehaltswaren) vor. Vorbehaltswaren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen im Eigentum von VHC. Der Auftrag-geber verwahrt Vorbehaltsware unentgeltlich für VHC. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltswaren, tritt er bereits jetzt sicherungshalber alle hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber an die dies annehmende VHC ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen an diesen Waren (z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung). VHC ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an VHC abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wird Vorbehaltsware durch den Auftraggeber verarbeitet, mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sämtliche ihm hieraus entstehenden Eigentumsrechte an VHC. VHC nimmt die Übereignung an. Beim Zugriff Dritter auf Vorbehaltswaren, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber unverzüglich auf das Eigentum von VHC hinweisen und VHC unverzüglich über den Zugriff informieren. Kann der Dritte, bei Durchsetzung der Eigentumsrechte von VHC, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten von VHC nicht erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber VHC. VHC gibt die Waren sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen frei, soweit ihr Wert den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der Gegenstände liegt beim Auftraggeber. Tritt VHC bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers (insbesondere bei Zahlungsverzug) vom Vertrag zurück, ist VHC berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltswaren zu Verlangen. VHC-Entwicklungen von idealisierten Produktideen (charakterisiert unter anderem beispielhaft Deklaration mit Nennwerten der Wirkstoffe, Darreichungsform, sonstige Ausstattung der Darreichungsform, Marketingpotential über die Komposition werblicher Aussagen) bleiben – sofern keine abgerechnete Zahlung für die Dienstleistung der Entwicklung vereinbart wurden – geistiges Eigentum der VHC. Auch Offenkundigkeit einer Produktidee im Nachgang eines Produktionsauftrags des Auftraggebers und Vertrieb des Produkts berührt nicht das Eigentumsrecht der VHC. Bei Abschluss einer Lieferantenvereinbarung zwischen VHC und dem Auftraggeber über die Exklusivität (einseitig oder auf Gegenseitigkeit) der Belieferung durch VHC bleibt der Eigentumsvorbehalt der VHC unberührt. Geringfügige Änderungen an einer solchen idealisierten Produktidee bzw. deren technischer Entwicklung befreien nicht vom Eigentumsvorbehalt gegenüber VHC. Als geringfügige Änderungen sind solche Änderungen definiert, die Charakter und Zielgruppenansprache einer Produktidee nicht wesentlich verändern, selbst unter der Berücksichtigung der Veränderung der angebotenen Darreichungsform.

C. Besondere zusätzliche Bedingungen für Entwicklungen

I. Inhalt der Entwicklungsleistung

Bei der Durchführung der Produktentwicklung beachtet VHC die geltenden medizinprodukterechtlichen bzw. lebensmittelrechtlichen Regeln und Vorschriften und alle im Einzelfall anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie den Stand von Wissenschaft und Technik, soweit dies im Entwicklungsangebot von VHC ausgewiesen ist. Produktentwicklungen, die gegenüber einem Auftraggeber im Sinne eines nachfolgend beabsichtigten Lohnfertigungsauftrags von der Idee bis zur Marktreife von der VHC betreut werden, unterliegen dem gewerblichen Schutzrecht der VHC und Ihre nachfolgende Produktion ist an eine automatische Lizenzvergabe durch die VHC an den Auftraggeber mit einer Laufzeit von 5 Jahren gebunden. Die Lizenzvergabe drückt die Lizenzvereinbarung aus, dass ein entsprechender Artikel durch die VHC für die Laufzeit der Lizenzvergabe ausschließlich von VHC dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden darf. Kennzeichnend für das Recht auf gewerbliches Schutzrecht der VHC sind einzeln oder in Kombination folgende Dokumente oder Dienstleistungen: (1) VHC-Deklaration DinA4 mit charakteristischen Informationen zu Darreichungsform, Wirkstoff(en), Optionen werblicher Aufmachung oder (2) unter Führung von VHC entwickeltes Packmittelbild unter Heranziehung von VHC-intern erstellten Deklarationsentwürfen und Rezepturen oder (3) Bereitstellung einer Freiverkaufsbescheinigung, ausgestellt von einem unabhängigen akkreditierten Lebensmittellabor, für das mit der VHC entwickelten Verpackungsdesigns unter Heranziehung von VHC-intern erstellten Deklarationsentwürfen und Rezepturen. Eine Schutzrechtsverletzung tritt auch ein, bei Vermarktung von näherungsweise identischen Rezepturen/Auslobungen oder Wechsel der Darreichungsform oder unter anderem Namen oder anderer Marke als in der unter Schutzrecht belegten Deklaration/Packungsbild/Freiverkaufsbescheinigung durch den Auftraggeber oder Verkauf vorbezeichnet identische/variierte Artikel durch den Auftraggeber selbst an Dritte zum Zwecke der Vermarktung. Sofern nicht schriftlich durch den Auftraggeber mit der VHC vereinbart, schuldet VHC darüber hinaus nicht die Einhaltung besonderer, noch nicht allgemein bekannter oder anerkannter Bestimmungen oder Richtlinien etc. bei der Entwicklung des Produktes. Die evtl. notwendige Durchführung klinischer Tests oder Analysen auf Beschaffenheit oder Stabilität, für die von VHC entwickelten Produkte obliegen dem Auftraggeber, es sei denn, die Koordinierung solcher Angelegenheiten durch VHC wird gesondert vereinbart. Alle beigestellten oder anderweitig vom Kunden zur Verfügung gestellten Ausgangsstoffe, wie etwa Wirkstoffe, werden an VHC „frei Rampe“ (DDP gem. Incoterms 2010) geliefert. Entsprechend trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zur Anlieferung bei VHC.

II. Vergütung und Zahlung für Dienstleistungen

Für den Fall der Durchführung von Dienstleistungsaufträgen in Bezug auf Produkt-Registrierungen erhält VHC die in ihrem Dienstleistungsangebot aufgeführten Vergütungen. Für den Fall der Durchführung einer Entwicklungsdienstleistung gegen Bezahlung erhält VHC die in ihrem Entwicklungsangebot aufgeführte Vergütung. Soweit nicht abweichend aufgeführt, sind die angegebenen Beträge Nettovergütungen (zzgl. ges. MwSt.) und enthalten Personalkosten und Kosten für sonstigen Aufwand. Die aufgeführte Vergütung beruht auf Schätzungen, die nach dem Verständnis und der Erfahrung von VHC als das Minimum an Aufwand und Arbeitsstunden zu veranschlagen ist. Im Falle höheren Aufwands und mehr geleisteter Arbeitsstunden hat VHC das Recht, die Vergütung entsprechend anzupassen. Die Berechnung erfolgt dann auf Grundlage tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden und tatsächlich entstandenen Aufwands. Soweit möglich, teilt VHC dem Auftraggeber wesentliche Kostenveränderungen und weitere Kostenspezifizierung mit. Die Bezahlung durch den Auftraggeber erfolgt in Teilbeträgen. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt zu leisten. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Etwaige Stabilitätsstudien und damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen werden mindestens kalenderjährlich gesondert in Rechnung gestellt. Im Falle des unterjährigen Beginns oder der unterjährigen Beendigung dieses Vertrages erfolgt die Berechnung anteilig.

III. Abnahme

Soweit ein Werk geschuldet wird, erfolgt die werkvertragliche Abnahme der Entwicklung durch den Auftraggeber in den aus dem Entwicklungsangebot ersichtlichen Arbeitsschritten. Jeder Arbeitsschritt, über den dem Auftraggeber durch VHC ein Zwischenbericht erstattet worden ist, gilt als vom Auftraggeber hingenommen bzw. vollendet und als im Wesentlichen vertragsgemäß gebilligt, entweder durch vorbehaltlose Bezahlung der Arbeitsabschnitte, anderenfalls 4 (vier) Wochen nach Erhalt des Zwischenberichts, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich Mängel gerügt. Die Entwicklung gilt als im Ganzen abgenommen durch vorbehaltlose Schlusszahlung, anderenfalls 4 (vier) Wochen nach Erhalt des Abschlussberichts, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich Mängel gerügt. Auf die Folgen des Ablaufs der Fristen der Sätze 2 und 3 wird VHC den Kunden gesondert hinweisen. Die Abnahme darf nicht aufgrund unwesentlicher Mängel verweigert werden.

IV. Gewährleistung

Bei der Entwicklung beachtet VHC den Stand von Wissenschaft und Technik. Eine Gewährleistung für die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Ergebnisse wird von VHC nicht übernommen. Für die Unmöglichkeit der Entwicklung oder für Verzögerungen haftet VHC nicht, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, insbesondere Betriebsstörungen aller Art inklusive Pandemie-bedingter, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Wirtschaftssanktionen sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, verursacht worden sind, die VHC nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse VHC die Entwicklung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist, kann VHC vom Entwicklungsvertrag zurücktreten. Sind die Hindernisse vorübergehender Dauer, verlängern sich Entwicklungsfristen und Termine entsprechend dem Zeitraum der Behinderung und unter Hinzurechnung einer weiteren Woche nach dem Ende der Behinderung. Ist dem Auftraggeber die Abnahme der Entwicklung in Folge der Verzögerung unzumutbar geworden, kann er durch unverzügliche, schriftliche Erklärung gegenüber VHC vom Entwicklungsvertrag zurücktreten.

V. Schadensansprüche des Auftraggebers

Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt ausschließlich Ziff. V. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Abnahme (vgl. Ziff. C. III.). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen VHC bestehen nur insoweit als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Mängelansprüche (Nachlieferung, Nachbesserung, Rücktritt) des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn diese vom Auftraggeber verschuldet sind, insbesondere wenn (1) die zugrunde liegenden Rezepturen, Herstellungsvorschriften, Prüfvorschriften oder Spezifikationen des Auftraggebers missverständlich, unvollständig oder unrichtig waren oder sich als technisch undurchführbar erwiesen haben und dies für VHC nicht erkennbar war,  (2) auf ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers ein Ausgangsstoff verwendet wird, dessen Ungeeignetheit dem Auftraggeber von VHC angezeigt wurde, (3) Produktmängel auf die ungenügende Qualität von Ausgangsstoffen zurückzuführen sind, die VHC von vom Auftraggeber bestimmten Dritten erworben hat, oder auf die ungenügende Qualität von Beistellungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, oder (4) die Herstellungs- und Prüfverfahren auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers durchgeführt wurden.

VI. Haftung und Schadensersatz des Auftragnehmers

VHC haftet dem Auftraggeber für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund und soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, allein nach Maßgabe dieser Ziffer V. Bei einfacher Fahrlässigkeit von VHC, seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet VHC nicht, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Vertragswesentlich sind Verpflichtungen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen. Die Haftung von VHC ist in diesen Fällen jedoch begrenzt auf die bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehenen oder bei üblicher Sorgfalt voraussehbaren Schäden. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die in Folge einer mangelhaften Entwicklung entstehen sind nur ersatzfähig, soweit diese Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Entwicklungen typischerweise zu erwarten sind. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkungen gelten zugleich für Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen von VHC. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkung gelten bei einer gemeinsamen Haftung auch im Innenverhältnis der Parteien. Für die Haftung bei der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegenüber einer oder beiden Parteien gilt Folgendes: (1) Wird nur eine Partei von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist die andere verpflichtet, sie nach besten Kräften bei der Abwehr der ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüche zu unterstützen. (2) Der Auftraggeber stellt VHC (und unsere verbundenen Unternehmen sowie deren jeweilige Organe, Vertreter, selbständige und unselbständige Mitarbeiter) auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen und der Haftung frei, die auf Inanspruchnahmen durch Dritte beruhen und zurückzuführen sind auf: (2A) Vermarktung, Vertrieb und Verkauf der von VHC entwickelten Produkte und Werbung dafür, (2B) Verstoß gegen Verpflichtungen des Auftraggebers nach diesem Vertrag oder Nichteinhaltung der Verantwortlichkeiten des Auftraggebers, oder  (2C) Verstoß der entwickelten Produkte gegen Schutzrechte Dritter. Die Freistellung beinhaltet insbesondere die Übernahme der Verteidigung und die Zahlung angemessener Rechtsanwalts- und sonstige Verteidigungskosten. In jedem Fall stellt der Auftraggeber VHC auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen und solcher Haftung gegenüber Dritten frei, für die er VHC einen Regressverzicht erklärt hat (vgl. Ziff. C. VII. 3). VHC ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers anzuerkennen. Dieser Haftungsausschluss und diese Haftungsbeschränkung gelten nicht für vorsätzliches Handeln, garantierte Beschaffenheitsmerkmale und die Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder für eine Haftung bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

VII. Recht an Erfindungen

Alle Erfindungen, die während der Entwicklung durch Mitarbeiter von VHC gemacht werden, stehen ausschließlich VHC zu. Die Entscheidung darüber, ob für solche Erfindungen Schutzrechte angemeldet werden, trifft ausschließlich VHC. VHC wird den Auftraggeber über die Durchführung einer entsprechenden Schutzrechtsanmeldung unterrichten. Erhalten VHC und der Auftraggeber jeweils vom anderen Vertragspartner Informationen, so bleiben hierdurch die Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 PatG unberührt. Produktentwicklungen, die gegenüber einem Auftraggeber im Sinne eines nachfolgend beabsichtigten Lohnfertigungsauftrags von der Idee bis zur Marktreife von der VHC betreut werden, unterliegen dem gewerblichen Schutzrecht der VHC.